Leitsatz (amtlich)
1. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur in eine neue, vom Parallelimporteur hergestellte äußere Verpackung unter Anbringen der geschützten Marke „umgepackt”, so ist eine Markenverletzung mangels gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung gegeben, weil vorliegend die Verwendung der Ursprungs-Umverpackung mit entsprechenden Aufklebern möglich und zumutbar ist und demgemäß die Benutzung einer neuen äußeren Verpackung nicht erforderlich ist.
2. Unerheblich ist dabei, dass die aus Großbritannien parallelimportierte Packung (wegen der für das Inland zu entfernenden Applikationshilfe) größer ist als für das verbleibende Dosieraerosol notwendig. Der Leerraum kann durch entsprechende Füllkörper ausgeglichen werden, eine instabile oder unordentliche Packung entsteht dadurch nicht zwangsläufig. Durch geeignete Aufmachung kann auch vermieden werden, dass der Eindruck einer „Mogelpackung” (§ 7 Abs. 2 EichG) entsteht.
Normenkette
EichG §§ 6-7; MarkenG §§ 14, 24; UWG § 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin – ein bedeutendes deutsches Pharmaunternehmen – vertreibt in Deutschland das Arzneimittel P., an dessen Bezeichnung „P.” sie als Lizenznehmerin Markenrechtsschutz genießt (vgl. wegen der Eintragung der Klagemarke P. Nr. 1 für die „A. AB”, die schwedische Muttergesellschaft der Antragstellerin: Anlage ASt 9).
Die Antragsgegnerinnen befassen sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Von ihnen wird das wirkstoffgleiche Arzneimittel „P. Dosieraerosol 10 ml” aus Großbritannien nach Deutschland importiert und im Inland vertrieben. Hierbei verwenden die Antragsgegnerinnen (wie von ihnen zuvor angezei...