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OLG Hamburg Urteil vom 23.04.2009 - 3 U 151/07

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Leitsatz (amtlich)

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Dritten - ebenfalls Gebrauchtwagenhändler - abgegeben hat, ist mangels hinreichender Ernsthaftigkeit dann nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für alle Gläubiger zu beseitigen, wenn die vorangegangene Abmahnung u.a. auf einer kollegial-fürsorglichen Motivation beruhte und der Dritte bekundet, eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe mit dem Unterlassungsschuldner "auf dem Rummel teilen" zu wollen.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht lediglich als einfaches Schreiben im Sinne der Nr. 2402 VV a.F. zum RVG (jetzt: Nr. 2302) anzusehen, sondern in Höhe einer 0,8-Geschäftsgebühr zu vergüten.

Normenkette

UWG § 3; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1; UWG § 9; UWG § 12 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG-VV Nr. 2302 Anlage 1; RVG-VV Nr. 2300 Anlage 1

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2007; Aktenzeichen 312 O 277/07)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 30.7.2007 (Az. 312 O 277/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

Fahrzeuge geschäftsmäßig gegenüber Endverbrauchern mit Netto-Preisen (=Preis ohne Mehrwertsteuer) anzubieten, wie geschehen bei www.mobile.de (Anlage K 1).

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2007 zu zahlen.

Die Anschlussberufung ...

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