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OLG Hamburg Urteil vom 23.03.2022 - 13 U 102/21

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.05.2021, Az. 318 O 277/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 117.467,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Kläger rügen mit der Berufung, dass die Entscheidung des Landgerichts auf fehlerhafter Sachverhaltsermittlung, unzutreffender Auswertung der zugrunde liegenden Tatsachen und auf einer Rechtsverletzung beruhe.

In tatsächlicher Hinsicht habe es verkannt, dass die noch nicht getilgt gewesenen Darlehensanteile weder von den Klägern noch für sie von Dritten an die Beklagte zurückgezahlt worden seien. Tatsächlich habe entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Zahlungsfluss von den Klägern an die Beklagte stattgefunden, weswegen erhaltene Zahlungen von der Beklagten auch nicht auf dem Kapitalmarkt wied...

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