Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 111/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22. Mai 2015 (Az. 315 O 111/13) wird - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs zu I. 2. übereinstimmend für erledigt erklärt haben - zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziffer I.1. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: "wie in den von der Klägerin überreichten Anlagen B&B 8 bis B&B 10 dargestellt".
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000,00 bezogen auf Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilstenors abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der zu vollstreckenden Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) bis 4) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz wird nur noch darum gestritten, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) zustehen.
Die Klägerin gehört zum V.-Konzern, einem weltweit tätigen Automobilzulieferunterne...