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OLG Hamburg Urteil vom 21.05.2008 - 5 U 75/07

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 09.03.2007; Aktenzeichen 308 O 644/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 09. März 2007 abgeändert:

Die Beklagte wird zu Ziffer I. verurteilt, an den Kläger EUR 35.438,83 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf EUR 1.074,03 seit dem 17.03.05, auf EUR 3.914,80 seit dem 12.04.05 und auf EUR 10.450.- seit dem 04.05.05 zu zahlen.

Zu Ziffer II. werden die Zeilen 175 und 183 in die Ausnahmeliste mit aufgenommen.

Ziffer III.b) erhält folgende Fassung:

"sämtliche digitalen Daten an den vorgenannten Werken zu löschen, mit Ausnahme zu Sicherungszwecken angelegter digitaler Druckvorlagen von Heftausgaben unter der Voraussetzung, dass insoweit keine über die reine Sicherung hinausgehenden Nutzungsmöglichkeiten bestehen, insbesondere keine digitale Archivierung, Erschließung bzw. Recherche von Textbeiträgen oder Lichtbildern."

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird ebenso wie die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte 41%, der Kläger trägt 59%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 170.000.-, der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 15.000.- abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger, ein auf den Bereich Wassersport spezialisierter Fotograf und Autor, verlangt von der im Verlagsgeschäft tätigen Beklagten Schadensersatz, Herausgabe von Dias sowie Unterlassung der Nutzung von ihm, dem Kläger, erstellter Fotos und Repo...

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