Leitsatz (amtlich)
Die Besatzung des Lotsenversetzdienstes zählt nicht zu den Erfüllungsgehilfen des Seelotsen.
Normenkette
BGB § 80
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.12.2008; Aktenzeichen 413 O 93/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 11.12.2008 (Az. 413 O 93/06) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.811.446,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Seelotsen, aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen der Strandung des Containerschiffs "Alianca Sao Paulo" (nachfolgend: ASP), heute "Rio Verde", am 6.1.2005 in der Elbmündung in Anspruch.
Die ASP befand sich am 6.1.2005 unter Führung des Kapitäns W. auf der Fahrt von Rotterdam nach Hamburg. Der Beklagte wurde für die Lotsung der ASP ab ca. 05:00 Uhr auf der Strecke bis Brunsbüttel eingeteilt. Zu diesem Zeitpunkt herrschten starke Winde aus westlicher Richtung mit einer Stärke von sechs bis acht Beaufort und eine Wellenhöhe von zwei bis vier Metern.
Um 04:26 Uhr wies der Kapitän des Lotsenstationsschiffs "Elbe", Herr S., den Kapitän der ASP an, die Lotsentreppe auf der Backbordseite 3,50 m über der Wasseroberfläche auszubringen. Um 04:26 Uhr ergänzte Herr S., die ASP möge ihre Fahrt auf 10 kn reduzieren. Um 04:45 Uhr passierte das Containerschiff die Ansteuerungstonne "Elbe" an seiner Backbordseite in e...