Entscheidungsstichwort (Thema)
Güterumschlag von Seeschiff auf Lkw als eigenständige Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transports (§ 452a HGB)
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umschlag von Gütern vom Seeschiff auf den Lkw kann eine eigenständige Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transports (§ 452a HGB) sein, wenn er wegen seines Aufwandes eigenes Gewicht besitzt und sich als Beförderung darstellt.
2. Sofern der Umschlag nicht als eigenständige Teilstrecke i.S.v. § 452a HGB anzusehen ist, ist die Phase des Entladens noch der vorangegangenen, die Phase des Beladens dagegen der nachfolgenden Teilstrecke zuzuordnen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 420 O 34/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 20 für Handelssachen, vom 1.8.2003 (420 O 34/03) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 237.352,08 Euro und 5397,25 USD nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.3.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma R. AG, die die Beklagte im Februar 2002 (Anlage K 3) mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremerhaven via Portsmouth nach Durham (USA) beauftragte. Die Beklagte erstellte für diesen Transport ein Multimodal Transport Bill of Lading vom 2.2....