Leitsatz (amtlich)
Zum im Wege der Lizenzanalogie zu ermittelnden Schaden, den ein Parallelimporteur zu ersetzen hat, der unter Verletzung von Markenrechten ohne Vorabinformation des Markeninhabers importierte Arzneimittel in von ihm hergestellten Verpackungen vertrieben hat.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.05.2001; Aktenzeichen 315 O 152/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 31.5.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt in Deutschland das Arzneimittel Berodual und besitzt die deutschen Rechte an dieser Marke. Sie erzielte 1997 damit einen Umsatz von 85 Mio. DM. Die Marke ist seit mehr als 30 Jahren eingetragen und benutzt worden. Das Arzneimittel ist das einzige Kombinationsmedikament seiner Art auf dem Markt, es hat sich zu einem Standardtherapeutikum entwickelt und einen Marktanteil über 20 % erobert.
Die Beklagte - eine Parallelimporteurin von Arzneimitteln - hatte das Arzneimittel Berodual in Spanien erworben, in eine neue eigene "Europackung" umgepackt und in Deutschland vertrieben, ohne die Klägerin zuvor davon zu unterrichten. Die Klägerin nimmt deshalb die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hatte die Beklagte strafbewehrt versprochen, keine "Europackungen" mehr zu verwenden. Da sie aber keine Abschlusserklärung abgab, erwirkte die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil im Hauptsacheprozess ("Vorprozess" - damals firmierte die Beklagte noch unter "A -Vertriebs GmbH"), in dem das LG Hamburg der Beklagten (1.) u.a. verbot, parallelimportiertes Berodual in Europackungen zu ...