Entscheidungsstichwort (Thema)
Handy-Klingeltöne II
Leitsatz (amtlich)
1. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gem. den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern (Fortführung der Senatsrechtsprechung, s. GRUR-RR 2002, 249).
2. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.
3. Die Zustimmung der Urheber ist auch dann einzuholen, wenn der Urheber einem anderen Nutzer bereits eine identische oder unwesentlich abweichende Klingeltonversion lizenziert hat.
Normenkette
UrhG § 14; UrhG § 23
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.03.2005; Aktenzeichen 308 O 554/04)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 18.12.2008; Aktenzeichen I ZR 23/06)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 18.3.2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 30.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft, das Musikwerk "Rock my Life" über das Internet als Handy-Klingelton zum Anhören und...