Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 318 O 81/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg vom 18.4.2007, Aktenzeichen 318 O 81/06, dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/5, die Beklagte trägt 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Beiträgen, die er auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geleistet hat. Die Beklagte macht widerklagend anteilige Darlehensbeträge geltend.
Der Kläger beauftragte am 8.11.1993 mit dem als "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Zeichnungsschein die D.. J.-T S mbH für ihn den Beitritt zur B..-G H..-G 5. B- und G"S -C" L GbR (im Folgenden: GbR) zu erklären mit einer Anteilssumme von 100.000 DM, und bot den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Er erteilte dem Treuhänder Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (Anlage K 4). Später wurde die Beteiligung auf eine Anteilssumme von 50.000 DM reduziert.
Die Treuhänderin erklärte für den Kläger den Beitritt zur GbR. Seinen Angaben zufolge erbrachte er Leistungen i.H.v. 12.802,84 EUR.
Im Hinblick auf die Regelungen des Gesellschafts- und des ...