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OLG Hamburg Urteil vom 14.11.2001 - 4 U 100/01 (veröffentlicht am 14.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

„Der Zwangsverwalter hat dem Mieter auch dann die Kaution zurückzugewähren, wenn der Vermieter die vom Mieter an ihn geleistete Kaution nicht an den Zwangsverwalter abgeführt hat (im Anschluß an OLG Hamburg, WuM 1990, 10).”

 

Tenor

Ba-Bu.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 16, vom 30. April 2001 (Az.: 316 0 256/00) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten um DM 10.925,–.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, zur Zahlung von DM 10.925,00 nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Zu den dagegen mit der Berufung gerichteten Angriffen des Beklagten ist folgendes auszuführen:

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 305 BGB i.V.m. § 152 Abs. 2 ZVG einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von DM 9.125,00.

a) Der ehemalige Vermieter des Klägers, Herr H., hat sich gegenüber dem Kläger gemäß § 305 BGB zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet.

aa) Der Kläger und Herr H. haben den zwischen ihnen schriftlich geschlossenen Mietvertrag vom 01.03.1999 gemäß § 305 BGB mündlich dahingehend geändert, daß die nach Ziff. 2 Abs. 1 der Anlage 1 vom 01.03.1999 zum Mietvertrag zu zahlende Kaution von DM 9.125,00 nicht erst – wie in Ziff. 2 Abs. 2 der Anlage 1 vorgesehen – nach erfolgter Beendigung des Mietverhältnisses von Herrn H. an den Kläger zurückgezahlt werden sollte, sondern bereits Anfang Dezember 1999.

Das ergibt sich aus dem...

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