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OLG Hamburg Urteil vom 14.07.1999 - 11 U 169/97

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen 326 O 346/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 14. August 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagen je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den beiden Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger abzuwenden durch Sicherheitsleistung im Betrag von jeweils DM 12.500,–, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung gegenüber der jeweiligen Beklagten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 100.000,–.

und beschlossen: Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Instanzen einheitlich auf DM 100.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger streben die Aufhebung einer Vermietergemeinschaft an und verlangen von den Beklagten die Zustimmung zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer der in dem Grundstückskomplex …/… in … befindlichen Eigentumswohnungen. Lange vor der Umwandlung in Wohnungseigentum sollte der Gebäudekomplex Anfang der 70er Jahre abgerissen werden, wofür eine entsprechende behördliche Genehmigung vorlag. Die damaligen Mieter hatten die Wohnungen geräumt, diese wurden mit kurzfristigen Nutzungsverträgen an Studenten vermietet. Letztere setzten sich für den Erhalt der Häuser ein und bildeten eine Mieterinitiative. In der Folgezeit nahm das zuständige Bezirksamt die Abrißgenehmigung zurück. Sodann veräußerte die damalige Eigentümerin die von ihr für 1,5 Mio. DM erworbene Immobilie für DM 625.000,– an die Fa. DORUSSA AG.

Die DORUSSA AG schloß am 3. Dezember 1975 mit der seinerzeit aus ca. 60 Personen bestehenden „Mietergruppe …/…” de...

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