Entscheidungsstichwort (Thema)
TV Digital
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verleger einer Fernsehzeitschrift muss nicht in einer den realen Marktverhältnissen bei der TV-Nutzung entsprechenden Weise über das Programmangebot der verschiedenen Fernsehsender berichten. Dies widerspräche den Grundsätzen der freien verlegerischen Entscheidung im Hinblick auf Inhalt und Ausrichtung von Presseerzeugnissen.
2. Es kann nicht als wettbewerbswidrige redaktionelle Werbung verboten werden, wenn eine Fernsehzeitschrift mit dem Titel "TV Digital" ihren redaktionellen Schwerpunkt auf das Programm des Fernsehsenders Premiere legt, der jedenfalls bisher der einzige Anbieter von digitalen Pay-TV-Programmen in Deutschland war. Der Verkehr erkennt, dass es sich bei "TV Digital" um eine "Special-Interest-Zeitschrift" handelt.
3. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Fernsehsender Premiere und dem Verleger der Zeitschrift "TV Digital" eine Vertriebskooperation besteht, wenn der Kooperationsvertrag vorsieht, dass die redaktionelle Freiheit des Verlags nicht beschränkt werde. Der Verlag ist auch nicht verpflichtet, den Leser auf das Bestehen einer Vertriebskooperation mit dem Fernsehsender Premiere hinzuweisen.
Normenkette
UWG §§ 3, 4 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 28.05.2004; Aktenzeichen 416 O 89/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin gegen des Urteil des LG Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 28.5.2004 (Az.: 416 O 89/04) wird unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung des LG vom 10.5.2004 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien, zwei Verlage, streiten um die wettbewerbsrechtliche ...