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OLG Hamburg Urteil vom 13.08.2009 - 3 U 129/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensgang

 

Normenkette

EWGRL 396/90 Art. 8; GPSG § 2 Abs. 10, §§ 4, 6 Abs. 1; GSGV § 3 Abs. 1, § 7; UWG § 4 Nr. 11, § 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.04.2008; Aktenzeichen 312 O 509/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg vom 25.4.2008 - Az.: 312 O 509/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Verwendung der Abgassysteme PolyTwin mit den raumluftunabhängigen C 4-Geräte ecoCompact VSC 126-C 140, VC 126/2-C, ecoTec VC/VCW 196/2-C, ecoTec VC/VCW 246/2-C, ecoTec VC356-E, ecoTec VC466-E, ecoVIT VKK 226/286/366 und ecoVIT VKK 476 zu werben und diese dafür anzubieten, solange die durch diese Verwendung der PolyTwin-Abgassysteme entstehenden neuen Gasverbrauchseinrichtungen nicht eigenständig nach dem in der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG vorgesehenen Verfahren geprüft und mit einer neuen CE-Kennzeichnung versehen worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Zahlungsanspruchs i.H.v. 419,90 EUR sowie hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund de...

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