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OLG Hamburg Urteil vom 12.07.2018 - 3 U 90/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zweier Unternehmen mit identischem Firmenkennzeichen ohne Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs ihrer Warenhäuser durch - zulässige - bundesweite Werbemaßnahmen des einen Unternehmens auch im räumlichen Tätigkeitsbereich des anderen Unternehmens gestört, dann muss dem von der Werbung angesprochenen Verkehr durch einen leicht erkennbaren, deutlich lesbaren und inhaltlich zutreffenden Hinweis, der nach seinem Sinn ohne weiteres erfassbar ist, hinreichend deutlich gemacht werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss an u.a. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 - Peek & Cloppenburg I).

2. Diesen Anforderungen entspricht es im konkreten Fall, wenn das maßgebliche Unternehmenskennzeichen im Internet im Rahmen einer Zusammenstellung der Unternehmenslogos aller Sponsoren einer Fernsehpreisverleihung (Bambi) zusammen mit einem darunterstehenden Aufklärungstext kastenförmig umrandet ist und der - wenn auch kleingehaltene - Text, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit gleichen Unternehmenskennzeichen, aber verschiedenen Hauptsitzen gibt und welchem Unternehmen die konkrete - als "Information" bezeichnete - Werbung zuzuordnen ist, hinreichend lesbar ist.

3. Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass es im Internet häufig Linksetzungen gibt. Wegen der Information über die Standorte der Warenhäuser des werbenden Unternehmens ist es deshalb im konkreten Fall hinreichend, wenn im Aufklärungstext auf die Homepage des Unternehmens verwiesen wird, die Werbung zusätzlich auf diese Homepage verlinkt ist und dort die Standorte der Warenhäuser in Erfahrung gebracht werden können.

Normenkette

BGB § 145; BGB § 146; BGB § 147; BGB § 241 Abs. 1 S. 2; MarkenG § 5 Abs. 2; Mar...

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