Leitsatz (amtlich)
1. Zum Umfang der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Markenverletzung im anschließenden Betragsverfahren (Zahlungsklage).
2. Der Schadensersatz für die Markenverletzung (hier: Parallelimport von Arzneimitteln ohne Vorabinformation) kann im Wege der Lizenzanalogie bestimmt werden, und zwar im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, zu diesen gehört die Bedeutung der Marke bzw. des Arzneimittels. Beruht die Markenverletzung nur auf der fehlenden Vorabinformation, so geht es der Sache nach nur um eine Art Ergänzungslizenz für eine Verletzung von eher geringerem Gewicht (vorliegend 1 % des Umsatzes).
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.01.2000; Aktenzeichen 315 O 731/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.1.2000 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.697,49 Euro (= 3.320 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27.8.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.400 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin – ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen – produziert und vertreibt in Deutschland die Arzneimittel B. und B. MITE. Die Bezeichnung „B. …” ist als deutsche Marke (Klagemarke) für sie als Lizenznehmerin geschützt, Inhaberin der Klagemarke ist...