Entscheidungsstichwort (Thema)
Sorgfaltsanforderungen und geschützter Personenkreis bei der Vorbeifahrt am haftenden Linienbus
Normenkette
StVO § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 331 O 152/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 19.9.2003 - G.-Nr. 331 O 152/03 - wie folgt geändert:
Die Zahlungsanträge der Klage sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen ihr zukünftig aus dem Unfallereignis vom 17.2.2000 gegen ca. 7.30 Uhr auf der W.-Straße in Hamburg-H. entstehenden materiellen Schaden zu 50 % zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte, insb. Sozialversicherungsträger erfolgt.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Zahlungsansprüche wird der Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem LG vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen, beschränkt auf die Auslegung des § 20 Abs. 1 StVO.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.2.2000 in Hamburg auf der W.-Straße ereignet hat. Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des bei dem Unfall zu Tode gekommenen K. Dieser hatte als Fußgänger die Straße in zügigem Laufschritt überquert und wurde auf der zuletzt überquerten Fahrbahn von einem von rechts herankommenden Lkw erfasst, der von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer aus Sicht des Lkw rechts gelegenen Bushaltestelle, in deren Bucht ein Linienomnibus hielt, während Fahrgäste ein- und ausstieg...