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OLG Hamburg Urteil vom 10.12.1997 - 4 U 98/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag: Unwirksame Abtretung von Untermietzinsforderungen

 

Orientierungssatz

Die vertragliche Abrede in einem Mietvertrag, daß der Mieter im Fall der Untervermietung im ganzen oder teilweise die Forderungen auf Zahlung des Untermietzinses dem Vermieter in Höhe von dessen Mietforderungen zur Sicherheit abtritt, genügt nicht dem Erfordernis der ausreichenden Bestimmbarkeit und ist deshalb unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 398, 535, 549

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen 307 O 9/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 7, vom 03.06.1997 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 140.543,28 zu zahlen.

Im übrigen werden die Klage und beide Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt: von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %, von den Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger 3 % und der Beklagte 97 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung von DM 140.543.28, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von DM 140.543,28 und den Kläger in Höhe von DM 4.018.21.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine Freigabeerklärung bezüglich hinterlegter Untermietzahlungen abzugeben, oder, hilfsweise dazu, DM 140.543,28 auf den per 31.10.1997 aufgelaufenen Mietrückstand zu zahlen, sowie Rechtsanwaltskosten aus dem Tätigwerden des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit den Hinterlegungen zu erstatten.

Die Mutter des Klägers vermietete mit Vertrag vom 21.03.198...

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