Entscheidungsstichwort (Thema)
Südafrika
Leitsatz (amtlich)
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika ist die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile i.S.v. der §§ 328 Abs. 1 Nr. 5, 723 Abs. 2 ZPO auch nach dem In-Kraft-Treten des südafrikanischen "Protection of Business Act (Act 99 of 1978)" - partiell - verbürgt.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 327 O 319/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg vom 23.4.2009 - 327 O 319/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger begehren, die Entscheidung eines südafrikanischen Gerichts für in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar zu erklären. Sie sind die Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn H. (künftig: der Schuldner) in einem in Südafrika anhängigen Insolvenzverfahren. Die Beklagte zu 1) betreibt in Hamburg ein Juweliergeschäft, die Beklagte zu 2) und ihr Ehemann waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 1).
Die Beklagten und der Ehemann der Beklagten zu 2) erhoben in Südafrika gegen die Kläger mehrere Klagen, vor allem auf Herausgabe von Schmuckstücken, die die Beklagte zu 1) dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, von ihm aber nicht bezahlt wurden. Im Gegenzug reagi...