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OLG Hamburg Urteil vom 06.07.2023 - 5 U 175/10

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Normenkette

EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 1; EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; EGRL 29/2001 Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; Richtlinie (EU) 2019/790 Art. 17 Abs. 4; UrhDaG § 1 Abs. 1; UrhDaG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UrhDaG § 7 Abs. 1; UrhDaG § 8 Abs. 3; UrhDaG § 11; UrhG § 10 Abs. 1; UrhG § 12; UrhG § 15 Abs. 2 S. 1; UrhG § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; UrhG § 15 Abs. 3; UrhG § 19a; UrhG § 70; UrhG § 72; UrhG § 73; UrhG § 74 Abs. 3; UrhG § 78 Abs. 1 Nr. 1; UrhG § 85 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 02.06.2022; Aktenzeichen I ZR 140/15)

EuGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen C-683/18)

EuGH (Urteil vom 22.06.2021; Aktenzeichen C-682/18)

OLG Hamburg (Urteil vom 01.07.2015; Aktenzeichen 5 U 175/10)

LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2010; Aktenzeichen 308 O 27/09)

BGH (Aktenzeichen EuGH-Vorl. 13.9.2018, I ZR 140/15)

Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. betreffend die Beklagten zu 1) und 3) sowie hinsichtlich der Aussprüche zu zu II. und III.1. betreffend die Beklagte zu 3) abgeändert und die Klage insoweit jeweils abgewiesen.

B. Die Berufung des Klägers wird in dem noch zur Entscheidung stehenden Umfang zurückgewiesen, die zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge werden abgewiesen.

C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung wegen des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung ihrerseits jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be...

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