Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 320 O 16/03) |
Nachgehend
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Insolvenzverwalter der B.M. GmbH & Co. KG aus §§ 130, 131, 143 InsO, 812 BGB in Anspruch.
Mit Beschluss vom 19.9.2001 wurde über das Vermögen der B.M. GmbH & Co. KG i.L. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage 12).
Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 - eingegangen beim LG am 25.6.2003 - hatte der Kläger Prozesskostenhilfe für die seinerzeit beabsichtigte Klage beantragt. Der Antrag wurde der Beklagten nicht bekannt gegeben. Mit Beschluss des LG vom 27.4.2004 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es sei den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Hanseatischen OLG vom 14.2.2005 zurückgewiesen. Die Klage vom 3.11.2005 ging am 7.11.2005 bei Gericht ein. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Urteil vom 24.3.2006 hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Lauf der am 19.9.2003 endenden 2. Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nicht durch...