Leitsatz (amtlich)
Von einer künstlichen Marktabschottung i.S.v. Art. 36 AEUV ist schon dann auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht wird, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine -oder mehrere- weitere Packungsgrößen, für die dann ein Teilmarkt besteht, vom Markeninhaber vertrieben werden. Können diese weiteren Packungsgrößen für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat nur im Wege des Umpackens hergestellt werden, kann sich der Markeninhaber dem nicht gem. Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen.
Für die Frage der Notwendigkeit des Umpackens eines parallel importierten Arzneimittels kommt es allein darauf an, ob das konkrete im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte und vom Parallelimporteur erworbene Warenexemplar, umgepackt werden muss, um auf dem relevanten Markt verkehrsfähig zu sein. Der Parallelimporteur muss sich nicht darauf verweisen lassen, das Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat in anderen -passenden- Packungsgrößen zu erwerben.
Normenkette
AEUV Art. 36; GMV Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit. a), Art. 13 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.03.2010; Aktenzeichen 312 O 387/09) |
BGH (Aktenzeichen I ZR 99/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 11.3.2010, Az. 312 O 387/09, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 11.3.2010 - 312 O 387/09, dahingehend abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich des Klagantrages zu I.4. abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherhei...