Verfahrensgang
LG Trier (Urteil vom 03.05.2002; Aktenzeichen 331 O 331/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 31, vom 3.5.2002 - Az. 331 O 331/01 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Edlef J. Er nimmt in dieser Eigenschaft die Beklagte auf Versicherungsleistungen in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. U. a. trägt er vor, dass er nicht nur auf die Inhaltsversicherung, sondern auch auf die Gebäudeversicherung und die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Prämienzahlungen geleistet habe, und zwar mit Wertstellung zum 31.5.2001, und damit jedenfalls rechtzeitig - konkludent - die Erfüllung der Verträge gewählt habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Hamburg vom 3.5.2002 (Az. 331 O 331/01) abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202.136,69 EUR zzgl. 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden Schaden, der durch Einbruch, Diebstahl mit Brandfall am 25.6.2001 auf dem Grundstück ... Neumünster entstanden ist, zu ersetzen.
Die ...