Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rückschluss ohne besondere Umstände auf konkludente Genehmigung von Lastschriften bei fortgesetzter aktiver Nutzung eines Girokontos in Form von Überweisungen, Scheckzahlungen und -einreihcung
Leitsatz (amtlich)
Kein Rückschluss ohne besondere Umstände auf konkludente Genehmigung von Lastschriften bei fortgesetzter aktiver Nutzung eines Girokontos in Form von Überweisungen, Scheckzahlungen und -einreihcung
Normenkette
BGB §§ 670, 683 S. 1, § 684 S. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 26.06.2009; Aktenzeichen 418 O 155/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 26.6.2009, Geschäfts-Nr. 418 O 155/08, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist seit dem 1.9.2008 Insolvenzverwalter über das Vermögen des W.-L. K. Er fordert von der Beklagten aufgrund des von ihm als vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt mit Schreiben vom 5.6.2008 (der Beklagten zugegangen am 12.6.2008) erklärten Widerspruchs die Gutschrift und Auszahlung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren i.H.v. insgesamt EUR 7.282,54, mit welchen das Geschäftskonto des Schuldners bei der Beklagten in der Zeit zwischen dem 1. und 21.4.2008 belastet worden ist (vgl. i. e. Auflistung im Schreiben der Beklagten vom 1.8.2008, Anlage ...