Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain „.dk” geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist durch das Inkrafttreten der EuGVVO zum 1.3.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
2. Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.
Normenkette
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; EuGVVO Art. 1 Abs. 3; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § Abs. 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 294/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 255.646 Euro (= 500.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Marke „M.” … auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine große deutsche Hotelkette mit rund 40 Hotels und ist Inhaberin der deutschen Marken „M.” mit Priorität vom 10.7.1989 und Schutz u.a. für den Betrieb von Hotels (Nr. DE 1 …), „M.” mit Priorität vom 10.7.1989 (Nr.: 2 …) und „M.” mit Priorität vom 15.1.1991 und Schutz u.a. für den Betrieb von Hotels (Nr.: DE 2 …) sowie der Gemeinschaftsmarke „M.” mit Priorität vom 1.4.1996 (Nr...