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OLG Hamburg Urteil vom 02.02.2006 - 3 U 130/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Kennzeichnungskraft und rechtserhaltenden Benutzung von Klagemarken für Jeanshosen, die ein rechteckiges rotes Stofffähnchen ("Red Tab") an der linken Außennaht der Gesäßtasche zeigen, und zwar ohne und mit LEVI'S-Aufschrift.

2. Zur Verwechslungsgefahr mit anderen Red Tabs an der Jeans-Gesäßtasche in abweichendem Rotton, mit anderer Aufschrift und bei seitenverkehrter Position.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 24-25

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.06.2004; Aktenzeichen 312 O 482/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen I ZR 39/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 22.6.2004 wird zurückgewiesen, und zwar mit der Maßgabe,

dass im Urteilsausspruch des LG am Ende von Ziff. 3.) betreffend die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung und am Ende von Ziff. 4.) betreffend die Feststellung der Schadensersatzpflicht jeweils folgender Nachsatz eingefügt wird:

"und zwar betreffend die Verletzungshandlungen hinsichtlich der COSU-Jeans gemäß dem Klageantrag zu 1. a) ab dem 1.12.2002 und hinsichtlich der SM-Jeans und GLORA-Jeans gemäß den Klageanträgen zu 1. b) und 1. c) jeweils ab dem 28.6.2003".

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 390.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin ist der älteste und nach ihren Angaben auch der größte Jeans-Hersteller der Welt (Anlagen K 1-5).

Die Beklagte zu 1) - im Folgenden: die Beklagte - bet...

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