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OLG Hamburg Urteil vom 01.09.2009 - 7 U 33/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Identifizierende Berichterstattung über einen prominenten Jugendlichen

 

Leitsatz (amtlich)

Die identifizierende Berichterstattung über das strafbare Verhalten eines Jugendlichen ist auch dann unzulässig, wenn dieser als Nachwuchsschauspieler und -sänger eine gewisse Prominenz erlangt hat und bestrebt ist, diese kommerziell zu nutzen. Auch wenn der Jugendliche als Nachwuchskünstler die Öffentlichkeit sucht und Erfahrungen im Umgang mit den Medien haben mag, schränkt sein öffentliches Auftreten seinen Anonymitätsschutz gegen identifizierende Berichterstattung nicht ein. Das Gewicht des Informationsinteresses verringert sich zudem dadurch, dass die Berichterstattung lediglich ein übermütiges Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden zum Gegenstand hatte und relativ bedeutungslose, alltägliche Straftaten betraf.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.02.2009; Aktenzeichen 324 O 554/08)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.01.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 13.2.2009 - 324 O 554/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ein Urteil, mit dem sie zur Unterlassung der Verbreitung einer Berichterstattung sowie zur Freihaltung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltshonoraren verurteilt worden ist...

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