Normenkette
UrhG § 19a; UrhG § 20; TMG § 10
Verfahrensgang
BGH (Aktenzeichen I ZR 156/15)
LG Hamburg (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 310 O 461/10)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden,
- wegen des Hauptausspruchs in Höhe von EUR 70.000,-
- wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages,
sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Hauptausspruchs ihrerseits Sicherheit in Höhe von EUR 70.000,- bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen.
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken. Di...