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OLG Hamburg Beschluss vom 31.01.2023 - 5 Ws 6/23

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Orientierungssatz

Orientierungssätze:

1. Die Frage, ob sich eine auf Symbole zurückgreifende Äußerung als "Billigung einer Straftat" i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB darstellt (hier: Verwendung des "Z"-Symbols als Billigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine), ist keine der höchstrichterlichen Klärung zugängliche und damit ggf. die "besondere Bedeutung des Falles" i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG begründende Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, bei der sowohl der jeweilige Äußerungskontext als auch etwaige weitere, innerhalb der Äußerung liegende Umstände in den Blick zu nehmen sind.

2. Die in § 140 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Eignung der billigenden Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens liegt in Fällen, in denen die gebilligte Katalogtat im Ausland begangen wurde, nicht nur dann vor, wenn die billigende Äußerung geeignet ist, die allgemeine Bereitschaft zur Begehung ähnlicher Delikte im Inland zu fördern ("kriminogene Inlandswirkung"); jedenfalls bei Katalogtaten, die ein kollektives und supranationales Rechtsgut schützen (hier: Aggressionsverbrechen, § 13 VStGB), kann es ausreichen, wenn die kriminogene Wirkung im Ausland eintritt oder die Billigung der Tat in der Bevölkerung die Besorgnis begründen kann, dass in Zukunft vermehrt mit der Begehung entsprechender Auslandstaten zu rechnen ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 3 StR 435/16).

 

Normenkette

StGB § 140 Nr. 2; VStGB § 13; GVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 14.12.2022; Aktenzeichen 629 KLs 17/22)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 29, vom 14.12.2022 hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Entscheidungsformel aufgehoben.

3. Das Hauptverfa...

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