Leitsatz (amtlich)
Es ist gemäß Art. 30 Abs. 3 LMIV unzulässig, auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett eines Puddings neben der nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässigen Angabe "HIGH PROTEIN" die Angabe "20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER" zu verwenden.
Normenkette
EGV 1924/2006 Art. 1; EGV 1924/2006 Art. 8; EUV 1169/2011
Art. 1; EUV 1169/2011
Art. 30; UWG
§ 3; UWG
§ 3a; UWG
§ 8; ZPO § 253
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.11.2023; Aktenzeichen 312 O 256/22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2023, Aktenzeichen 312 O 256/22, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 25.000 EUR zuzüglich 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils und des vorliegenden Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus dem Tenor zu 1. des angefochtenen Urteils Sicherheit in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2023 - 312 O 256/22, WRP 2024, 259 verwiesen.
Das Landgericht hat der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, den Proteingehalt eines Lebensmittels in Gramm auf der Fertigpackung getrennt anzugeben, und zwar wie nachstehend geschehen:
Deckelfolie
((Abbildung))
Seitenetiketten
((Abbildung))
Darüber hinaus hat das Landgericht die...