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OLG Hamburg Beschluss vom 29.08.2005 - 2 Wx 60/05

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 04.05.2005; Aktenzeichen 318 T 227/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4.5.2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern, die Nutzung einer auf dem hinteren Grundstücksteil belegenen Garage mit angebautem Carport zu unterlassen.

Die Rechte der Beteiligten bestimmen sich nach der Teilungserklärung vom 29.3.1983. Bestandteil der Teilungserklärung ist ein Lageplan, nach dem der gesamte hintere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der vordere Grundstücksteil dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners zugewiesen ist.

Auf dem hinteren Grundstücksteil befinden sich eine Doppelgarage und eine Einzelgarage, jeweils mit angebautem Carport. Die Einzelgarage nebst dort angebautem Carport wird seit 1978 von den Antragsgegnern genutzt. In der Teilungserklärung vom 29.3.1983 werden die Garagen und Carports nicht erwähnt. Lediglich in § 9 des notariellen Überlassungsvertrages vom 11.7.1989, mit dem die Antragstellerin von ihrer Mutter schenkweise das Wohnungseigentum erwirbt, findet sich der Absatz:

"Der Erwerberin steht das alleinige Nutzungsrecht an den auf dem hinteren Teil des Grundstücks belegenen zwei Garagenstellplätzen zu. Der Erwerberin steht ferner das alleinige Nutzungsrecht an der hinteren Grundstücksfläche zu."

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nutzung...

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