Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsregelungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beteiligter, dem aus wirtschaftlichen Gründen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren ist, hat nicht in allen Fällen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 78 Abs. 2 FamFG.
2. Ausschlaggebend ist insoweit der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Kammerbeschluss vom 22.6.2007, 1 BvR 681/07 und Kammerbeschluss vom 6.5.2009, BvR 439/08).
Normenkette
FamG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 08.10.2009; Aktenzeichen 350 F 233/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Hamburg-Altona, Familiengericht, vom 8.10.2009 (Geschäftsnummer 350 F 233/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der im Verfahren anwaltlich nicht vertretene Vater hat im September 2009 eine Umgangsregelung beantragt. Im Anhörungstermin vom 7.10.2009 haben die Eltern vor dem Familiengericht unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter eine Zwischenvereinbarung über den Umgang getroffen. Durch Beschluss vom 8.10.2009 hat das Familiengericht der Mutter antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt, ihren Antrag auf Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten jedoch zurückgewiesen. Gegen den am 14.10.2009 zugestellten Beschluss hat die Mutter am 12.11.2009 Beschwerde eingelegt, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
Gemäß Art. 111 FGG-RG richtet sich die vorliegende Entscheidung nach dem FamFG, weil das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist.
Nach den somit anwendbaren §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO hat über die Beschwerde die Einzelrichterin zu entscheiden. Das Rech...