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OLG Hamburg Beschluss vom 27.03.2009 - 3-13/09

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Leitsatz (amtlich)

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer erst nach Verlassen des Unfallortes von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt (gegen OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2008, 88).

 

Normenkette

StGB § 142 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 20.11.2008; Aktenzeichen 1 Ss 31/09)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 20. November 2008 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

 

Gründe

I.

Das Amtsgerichts Hamburg-Harburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.09.2008 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20.11.2008 die Höhe eines Tagessatzes auf 40 Euro reduziert und die Berufung im Übrigen verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 6. Mai 2008 gegen 13.45 Uhr mit einem LKW in Hamburg die Straße Neue Elbbrücken stadteinwärts und streifte dabei unbemerkt mit seinem rechten Außenspiegel den linken Außenspiegel eines auf der rechten Nebenspur fahrenden anderen Lkw, der dabei beschädigt wurde. Der Angeklagte passierte daraufhin mehrere Lichtzeichenanlagen, bog in die Billstraße ab und kam dort an einer Lichtzeichenanlage etwa 1,5 Kilometer vom Ort des Unfallereignisses entfernt, zum stehen. Vom Geschädigten verfolgt und nunmehr auf den Unfall aufmerksam gemacht, setzte der Angeklagte seine Fahrt fort, wobei er billigend in Kauf nahm, sich so möglicherweise Unfallfeststellungen zu entziehen. Erst an einer weiteren Kreuzung konnte der Geschäd...

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