Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn der vollständige Antrag bereits vor Erlass des Beschlusses bei Gericht eingegangen ist.
Gem. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG ist ein Beschluss in Verfahren nach dem FamFG mit der Übergabe an die Geschäftsstelle oder seiner Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Verkündung) erlassen und nicht erst mit seiner Zustellung an den betreffenden Beteiligten.
Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Aktenzeichen 356 F 73/23)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 13.9.2023 wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die abgelehnte Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines vierjährigen Kindes. Die Eltern führten verschiedene Kindschaftsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona. Anlässlich eines Anhörungstermins am 27.7.2023 in einem solchen Verfahren kündigte das Familiengericht die Einleitung eines Umgangsverfahrens von Amts wegen an. Der Vertreter des Vaters teilte hierauf mit, dass er den Vater auch in dem neuen Verfahren vertrete und bat um Zustellungen an sich. Mit Beschluss vom 7.8.2023 leitete das Familiengericht sodann das Umgangsverfahren ein und gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Es stellte das Verfahren mit Beschluss vom 31.8.20213 wieder ein. Es bestehe kein Regelungsbedarf mehr für eine Umgangsregelung.
Hintergrund der Verfahrenseinstellung am 31.8.2023 war ein persönliches Schreiben des Vaters an das Gericht mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"Einen weiteren ' Kampf ums Kind' werde ich nicht mehr führen (können und wollen). Insofern ist es an der Zeit, sich von M. als...