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OLG Hamburg Beschluss vom 25.01.2019 - 2 W 45/18

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen 571 VI 268/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde vom 28.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 29.11.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer (Beteiligte zu Ziffer 1 bis Ziffer 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner nach einem Verfahrenswert von 1,4 Millionen EUR.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts mit zunächst auf die kurzen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins für den Beteiligten zu 3) als gesetzlicher Erbin. Maßgeblich streitig zwischen den Beteiligten ist, ob sich die Erbfolge nach einem handschriftlichen Testament der Erblasserin vom 14. Februar 2009 richtet, insbesondere, ob ein solches Testament, welches sich lediglich als Kopie bei der Akte befindet, im Original bestanden hat und nachfolgend von der Erblasserin widerrufen worden ist.

Mit Beschluss vom 29.11.2017 hat das Amtsgericht einen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 1. Dezember 2017, hat der Beteiligte zu 3) mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2017, Beschwerde eingelegt.

Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Amtsgericht Zeugen vernommen und sodann mit Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2018 das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligten zu 1) - 3) tragen vor, das Amtsgericht habe das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, da ihnen keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme auf das Schreiben des Beteiligten zu 6) vom 18. Oktober 2017 gewährt worden sei. Das Amtsgericht habe zu Unrecht von einer Kopie bzw. einer Kopie eine...

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