Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 219/18) |
Tenor
Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 25.03.2019 wird die mit dem Urteil des Landgerichts vom 22.01.2019 verbundene Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Streitwert wird auf EUR 12.000,- festgesetzt.
Die weitergehende Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zu einem Teil auch begründet, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Das Landgericht hat den Streitwert in dem Urteil vom 22.01.2019 auf insgesamt EUR 15.000,- festgesetzt und seine Festsetzung begründet. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat für die Höhe der Einsatzstreitwerte und dem Grunde nach zur Werterhöhung wegen unterschiedlicher Streitgegenstände Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Darlegungen des Antragstellers im Rahmen seiner Beschwerdebegründung rechtfertigen insoweit keine abweichende Entscheidung. Allerdings teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts nicht, dass eine erhöhende Festsetzung auf EUR 15.000,- geboten ist. Angemessen ist lediglich ein Gesamtstreitwert von EUR 12.000,-.
1. Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um voneinander unabhängige Rechtsträger, so dass in Bezug auf die von dem Antragsteller vorgeworfene Rechtsverletzung selbst dann gesonderte Streitwerte festzusetzen sind, wenn diese von beiden Antragsgegnerinnen im Rahmen des Koordinationsprojekts KomDiM begangen worden ist. Ein Einzelstreitwert von EUR 5.000,- für jede Antragsgegnerin ist dabei nicht im Ansatz zu beanstanden. Denn die vorgeworfene Verwertung des Lichtbildes erfolgte nicht zu rein privaten...