Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Umgangsregelungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsregelungsverfahren erforderlich macht (§ 78 Abs. 2 FamFG), ist aus Sicht des antragstellenden Beteiligten zu beantworten.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 09.11.2009; Aktenzeichen 895 F 133/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 9.11.2009, Aktenzeichen 895 F 133/09, wird dieser dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller Rechtsanwältin S. beigeordnet wird.
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des 10-jährigen Jungen A. Im Jahr 2000 haben die Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben; sie haben die gemeinsame elterliche Sorge. Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger und lebt seit 1996 in Deutschland. Von Beruf ist er Kraftfahrer. Er spricht nur wenig deutsch.
Die Kindesmutter ist russischer Staatsangehörigkeit. Bis 2008 haben beide Eltern zusammen mit ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt. Der Kindesvater hat mit dem Sohn vorwiegend griechisch gesprochen, die Kindesmutter vorwiegend russisch.
Nach der Trennung blieb der Sohn bei der Kindesmutter. Ein Umgang mit dem Kindesvater fand unregelmäßig statt.
Dieser hat sich an das Jugendamt gewandt, weil er sich Sorgen um das Kind machte. Die Kindesmutter trinke manchmal oder öfter Alkohol. Nachdem er konkrete Beeinträchtigungen des Kindes verneinte, erfolgte keine Reaktion des Jugendamtes.
Mit dem vorliegenden Verfahren beantragte er eine Umgangsregelung. Er hat nicht in Abrede gestellt, zu dem Jungen Kontakt zu haben, es hänge aber von der jeweiligen Stimmungslage der Kindesmutter ab, ob e...