Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 407 O 244/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 16.2.2005 geändert. Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des LG vom 3.2.2005 zu erstattenden Kosten werden auf 1.103,20 EUR nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann für die von ihr eingereichte Schutzschrift vom 5.10.2004 lediglich eine Gebühr von 0,8 nach VV 3101 Nr. 1 RVG verlangen. Durch das In-Kraft-Treten des RVG hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Nach altem Recht stand aufgrund der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463) fest, dass sich der Gebührenanspruch nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf eine halbe Gebühr verminderte, wenn der Auftrag endete, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere in § 32 Abs. 1 BRAGO genannte Handlung vorgenommen hatte. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge keine Sachanträge i.S.v. § 32 Abs. 1 BRAGO seien, dass die Schutzschrift kein Verfahren in Gang bringe, sondern sich lediglich zu einem erwarteten Verfahren äußere, dass insb. auch der in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltene Antrag kein Verfahren einleite (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463).
Nach In-Kraft-Tret...