Verfahrensgang
AG Hamburg-Altona (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 351 F 200/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Sorgerechtsentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 20. November 1997 wird zurückgewiesen.
Die Umgangsregelung in diesem Urteil wird auf die Beschwerde des Antragsgegners hin geändert. Sie wird ersetzt durch den Inhalt der Vereinbarung der Eltern vom 3. November 1999, die der Senat bestätigt und als Regelung übernimmt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Durch Verbundurteil vom 20. November 1997 hat das Familiengericht Hamburg-Altona die am 11. Mai 1990 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind Gerrit P., geboren am 3. Juni 1992, wurde der Mutter übertragen. Zugunsten des Vaters wurde eine Umgangsregelung getroffen. Gegen die Sorge- und Umgangsregelung hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat zunächst die Übertragung der Alleinsorge beantragt, diesen Antrag aber fallengelassen, nachdem das neue Kindschaftsrecht zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten war. Er will es bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern belassen, begehrt aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch die Mutter hat innerhalb der Frist des Art. 15 § 2 Abs. 4 Kindschaftsrechtsreformgesetz die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt.
Hilfsweise begehrt der Vater eine erweiterte Umgangsregelung. Nachdem die Parteien im Termin vom 18. Dezember 1998 bereits die Wiederaufnahme von Kontakten des Vaters zum Kind vereinbart hatten, haben sie im Termin vom 3. November 1999 auf Empfehlung des Gerichts eine neue Vereinbarung getroffen, die die Regelung im Verbundurteil vom 20. November 1997...