Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Wohnanlage
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 17.07.1991; Aktenzeichen 610 a II 25/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.
Der Geschäftswert wird auf DM 46.832,90 festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 ZPO.
I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihr schon vor dem Amtsgericht erhobenes Hauptbegehren weiter. Danach sollen die Antragsgegner als die übrigen Wohnungseigentümer der Anlage verpflichtet werden, gegen die in den Vorinstanzen von der Antragstellerin auch unmittelbar – hilfsweise – in Anspruch genommene Firma … als frühere Verwalterin – in der Zeit von Anfang 1985 bis in das Jahr 1989 hinein – mit verschiedenen Forderungen vorzugeben. Sie sollen von der früheren Verwalterin und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern z.Hd. sämtlicher Wohnungseigentümer ein Bestandsverzeichnis der in der Zeit der Verwaltertätigkeit erlangten Verwaltungsunterlagen und nach dessen Vorliegen Herausgabe der sich daraus ergebenden Unterlagen verlangen, ferner Rechnungslegung über die Verwaltertätigkeit im Jahre 1989 – bis Oktober 1989 – und Abrechnung und Rechnungslegung über den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben für die Zeit der Verwaltertätigkeit überhaupt sowie schließlich die Überweisung eines sich ergebenden Überschußbetrages auf das bezeichnete Konto der Wohnungseigentümbergemeinschaft. Die Antragstellerin hat ihr Begehren schon vo...