Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 28.08.1990; Aktenzeichen 311 O 54/90) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 28. August 1990 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 1.600,– DM zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Vorsitzende der Zivilkammer hatte die Klage dem Beklagten persönlich zustellen lassen. Im Rubrum war auf dessen Seite eine Prozeßbevollmächtigte aufgeführt, an die die Vorsitzende die Zustellung nicht verfügte. Mit seinem Einspruch gegen das nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangene Versäumnisurteil beantragte der Beklagte die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Die Kammer stellte die Zwangsvollstreckung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung ein. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung stützt.
Entscheidungsgründe
Die auf greifbare Gesetzwidrigkeit des die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30. Juli 1990 nur gegen Sicherheitsleistung einstellenden Beschlusses, der an sich nach §§ 719 Abs. 1 S. 2, 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbar ist, gestützte Beschwerde ist zulässig (BGH Rechtspfleger 1986, 56; NJW 1990, 838, 840). Sie ist aber nicht begründet.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit nur dann angenommen werden, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, dem Gesetz inhaltlich fremd und deswegen mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist. Es genügt nicht, daß ein eindeutiger Gesetzverstoß vorliegt.
Der schwerwiegende Fehler soll nach Ansicht des Beschwerdeführers darin liegen, daß das Landgericht verkannt habe, daß das Versäumnisurteil deswegen nicht in gesetzlicher Weise ergangen gewesen se...