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OLG Hamburg Beschluss vom 19.04.2001 - 2 Wx 121/98

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Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller vom 10. Dezember 1998 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die – erneute – sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. November 1998 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsteller haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 4.320,– DM.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren gemäß §§ 29 Abs. 4, 22 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil sie die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4. November 1998 nicht binnen 2 Wochenformgemäß durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingelegt haben, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1, 4; 21 FGG.

Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Dezember 1998 der Vorschrift des § 22 Abs. 1 FGG insgesamt genügt und in dem Antrag gleichzeitig die erneute nicht ausdrücklich erfolgte Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde zu sehen ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635). Denn nach der Beseitigung des Hindernisses, das die Antragsteller vermeintlich an der formgerechten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gehindert hat, wäre die versäumte ordnungsgemäße Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde binnen 2 Wochen nachzuholen gewesen.

Jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Einlegung der formgerechten sofortigen weiteren Beschwerde gehindert gewesen sind.

Grundsätzlich ist der Irrtum über die richtige Form des einzulegenden Rechtsmittels nicht a...

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