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OLG Hamburg Beschluss vom 19.03.2015 - 11 U 22/14

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Leitsatz (amtlich)

Die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO erfasst in erst nach dem 1.11.2008 eröffneten Insolvenzerfahren auch Erstattungsansprüche, die unter Anwendung der sog. Rechtsprechungsregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG a.F. bereits vor dem 1.11.2008 entstanden sind.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger den von ihm erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der bis zum 31.12.2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin auf deren durch angeblich eigenkapitalersetzende Bürgschaften der Beklagten besicherte Kreditverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen unverändert weiter.

Der Kläger macht geltend, das LG habe die Überleitungsvorschrift des Art. 103d Satz 2 EGInsO zu Unrecht auch auf den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch angewandt, obwohl dieser Überleitungsvorschrift Bedeutung lediglich für die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) neu geregelte Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, nicht aber für das materielle Gesellschaftsrecht der Rechtsprechungsregeln zukomme. Unter Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Rechts habe es vielmehr dabei zu bleiben, dass der bereits vor dem In-Kraft-Treten des MoMiG zugunsten der Schuldnerin gegenüber den Beklagten entstandene Erstattungsanspruch unverändert fortbestünde. Soweit durch die rückwirkende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG auf Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, ein zugunsten der Gesellschaft bereits bestehender Erstattungsanspruch nachträglich in Wegfall gebracht würde, sei dies au...

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