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OLG Hamburg Beschluss vom 18.08.2016 - 12 UF 193/15

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Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 01.09.2015; Aktenzeichen 888 F 88/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 01.09.2015 (Geschäftsnummer 888 F 88/14) abgeändert. Der Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Eltern N. H., geb......, wird wie folgt geregelt:

Der Vater kann das Kind zunächst alle 4 Wochen im derzeitigen Rhythmus in der Zeit von Donnerstag, 13.00 Uhr, bis Montag, 10.00 Uhr zu sich nehmen, wobei er es aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen hat.

Ab Mitte Dezember 2016 soll der Umgang im zweiwöchigen Rhythmus, dann in der Zeit von Freitags, 13.00 Uhr, bis Montags, 10.00 Uhr stattfinden. Der Vater hat weiterhin das Kind aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen. Zudem hat der Vater ab Dezember 2016 die Möglichkeit, mit N. Urlaub zu machen, und zwar jeweils in der zweiten Hälfte der gesetzlichen Ferienzeiten in Hamburg. Entsprechend werden die gesetzlichen Feiertage in Hamburg im Hinblick auf das Zusammensein mit N. zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

Zum Zwecke der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern und gegebenenfalls genaueren Festlegung der Umgangsmodalitäten ab Dezember 2016 wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet, welche bis zum 31.03.2017 befristet ist. Zum Umgangspfleger wird..... bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- Euro.

 

Gründe

I. Die Eltern des am..... geborenen N., die sich Ende 2012 trennten, streiten sich um den Umgang des in K. lebenden Vaters mit dem bei der Mutter in H. wohnende...

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