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OLG Hamburg Beschluss vom 16.08.2004 - 2 Wx 55/02

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 05.06.2002; Aktenzeichen 318 T 186/02)

 

Tenor

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 5.6.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu ersetzen.

3. Der Geschäftswert wird auf 4.967,87 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Antragstellerin, die von Januar 1997 bis Dezember 1999 Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war, macht als ehemalige, von den Wohnungseigentümern gekündigte Verwalterin vorrangig gegen die einzelnen Wohnungseigentümer den Ersatz von Aufwendungen geltend.

Für die Wohnungseigentümer wurde von der Verwalterin bei der Deutschen Bank ein sog. offenes Treuhandkonto geführt. Mit der ursprünglichen Antragschrift vom 5.6.2000 machte die Antragstellerin ggü. den einzelnen Wohnungseigentümern erstmals die von ihr errechnete Differenz der in der Verwaltungszeit für die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgewendeten Beträge mit den Einnahmen auf dem Treuhandkonto entsprechend den Miteigentumsanteilen i.H.v. insgesamt 9716,37 DM geltend. Mit Schriftsatz vom 3.9.2001 wurde hilfsweise beantragt, die Miteigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung des gesamten Betrages zu verpflichten. Gemäß § 13 der Teilungserklärung vom 4.11.1990 hat der Verwalter jeweils für ein Wirtschaftsjahr eine Abrechnung zu erstellen, die von den Wohnungseigentümern zu beschließen ist.

Das AG hat mit Beschluss vom 31.10.2001 die Anträ...

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