Leitsatz (amtlich)
Es ist grundsätzlich unlauter, für eine Ware oder Leistung mit Testhinweisen Dritter zu werben, ohne in der Werbung eine Fundstelle nach Ort und Datum der Veröffentlichung anzugeben.
Normenkette
UWG § 3
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das landgerichtliche Urteil ist richtig. Die Berufung enthält keine durchgreifenden Angriffe.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt einen Internetversandhandel und hat für einen PC-Drucker mit dessen Bewertung durch verschiedene Fachzeitschriften geworben, so auch mit der Angabe "FACTS - gut". In der Anzeige der Beklagten fehlt aber der Hinweis, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war.
Die Klägerin beanstandet das als unlauter. Die Klage (u.a. auf Unterlassung) hatte beim LG im Wesentlichen Erfolg. Auf den hier vorliegenden Hinweisbeschluss des Senats, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, ist die Berufung zurückgenommen worden (rechtskräftig).
Entscheidungsgründe
1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils des LG Bezug und macht sie sich zu Eigen.
2. Die Berufungsbegründung zeigt Rechtsfehler bei der Feststellung der Tatsachengrundlage oder bei der Begründung des landgerichtlichen Urteils nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch zu I. ist gem. §§ 3, 8 Abs. 1 UWG begründet.
Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist dem Vorbringen der Klägerin ein Fall vergleichender Werbung i.S.v. § 6 UWG nicht zu entnehmen. Weder die Klägerin noch andere Wettbewerber sind aufgrund der streitgegenständlichen Werbung erkennbar. Insoweit fehlt es an Angaben daz...