Leitsatz (amtlich)
1. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem Gericht eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht. Auch ein Rechtsmissbrauch liegt allein hierin nicht. Dies gilt für den Bereich der Zivilprozessordnung jedenfalls in Fällen, in denen weder eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt (oder vorlag) noch das Gericht und/oder die Antragsgegnerseite nicht über den vorangegangenen Antrag informiert wurden (Bestätigung von HansOLG, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15; gegen die verbreitete Rechtsprechung zum sog. "Forum Shopping").
2. Ein Antragsteller gibt allein durch ein solches Vorgehen nicht zu erkennen, dass ihm die Sache nicht dringlich ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um die Reaktion auf einen Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts handelt, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen.
3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Verfügungsverfahren (BVerfG, B. v. 30.9.2018 - 1 BvR 2421/17 - NJW 2018, 3634 [Rz. 27ff]) kann es gebieten, dass es der Antragsgegnerseite nicht verborgen bleiben darf, dass die Antragstellerseite bereits einen (erfolglosen) Anlauf unternommen hat, eine einstweilige Verfügung zu erlangen.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 460/21) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8.12.2021 (Az. 324 O 460/21) abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gerich...