Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 O 172/18) |
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass die Berufung der Klägerin jedenfalls überwiegend Aussicht auf Erfolg haben dürfte (dazu unter 1. und 2.). Der Senat legt den Parteien nahe, auf Grundlage der hier gegebenen Hinweise eine gütliche Einigung zu finden (dazu unter 3.) und bittet dazu um Stellungnahme (dazu unter 4.).
Gründe
1. Die Klage ist nach dem Antrag zu 1. auf die Erstattung der von der Klägerin an einen Autohändler geleisteten Kaufpreissumme, Zug um Zug gegen Übereignung des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs .... mit dem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor .... an die Beklagte, gerichtet. Dieser Klagantrag dürfte nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abzuweisen sein. Im Gegenteil dürfte der Klägerin der eingeklagte Anspruch dem Grunde nach gemäß § 826 BGB zustehen (vgl. insofern nur OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019, 5 U 1318/18, abgedruckt u.a. in NJW 2019, 2237). Dass die Beklagte nicht das ganze Fahrzeug hergestellt hat, sondern nur den darin verbauten Motor, dürfte ihrer deliktischen Haftung nicht entgegenstehen (vgl. u.a. OLG Köln, 01.07.2019, 27 U 7/19, BeckRS 2019, 13560 Rn. 3 ff.). Weiterhin dürfte der Beklagten das Handeln derjenigen ihrer Mitarbeiter, welche die in Rede stehende Software entwickelt und zum Einsatz gebracht haben, aufgrund der Nichterfüllung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zuzurechnen sein (s. dazu OLG Koblenz, a.a.O. Rn. 50-62). Die Klägerin dürfte in prozessual zulässiger Weise behauptet haben, dass die vertretungsberechtigten Organe der Beklagten Kenntnis von der softwarebasierten Abgasregulierung gehabt, dennoch das Inverkehrbringen der jeweiligen Motoren veranlasst und so den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BG...