Leitsatz (amtlich)
Der Dritte, dessen Sache in Vollziehung eines im Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz erlassenen Arrestbeschlusses gepfändet worden ist, muss sein „besseres” Recht an der gepfändeten Sache mit der Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO geltend machen, für die der Zivilrechtsweg – und nicht die Zuständigkeit des Strafrichters – eröffnet ist.
Normenkette
GVG § 17; StPO § 98 Abs. 2, § 111d Abs. 2, § 459g Abs. 2; ZPO §§ 771, 928
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 303 O 376/02) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Parteien vom 31.10./5.11.2002 – Beklagte – und vom 6./7.11.2002 – Kläger – wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17.10.2002 abgeändert.
Der Zivilrechtsweg wird für zulässig erklärt.
Gründe
I. Die sofortigen Beschwerden beider Parteien haben den Beschluss des LG Hamburg vom 17.10.2002 zum Gegenstand, durch den der zwischen ihnen anhängige Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das AG Hamburg, Strafabteilung, verwiesen worden ist.
In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus einem im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg erlassenen Arrestbeschluss in einen Pkw für unzulässig zu erklären. In Vollziehung des Arrestes wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Pkw der Marke Suzuki vor der Wohnung der Ehefrau des Klägers, die damals noch seine Lebensgefährtin war, gepfändet. Diesen Pkw hatte der Kläger am 23.1.2001 gekauft und am 30.11.2001 bar bezahlt. Er wurde von seiner Ehefrau genutzt, auf die der Wagen zugelassen ist und die auch die laufenden Unterhaltskosten trägt. Seine Ehefrau ist ferner im Kfz-Brief eingetragen und Versicherungsnehmerin der Kraftfahrzeugversicherung. Der Kläger selbst besitzt keine Fahrerlaubnis. Er wurde regelmäßig von seine...