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OLG Hamburg Beschluss vom 12.12.1985 - 2 W 42/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung des Erben von Wohnungseigentum, sich gem. § 16 Abs. 2 WEG an den Kosten und Lasten, die nach dem Erbfall fällig werden, zu beteiligen, beruht nicht auf einer auf die Erben nach § 1922 BGB übergegangenen Verpflichtung des Erblassers, sondern folgt allein daraus, dass der Erbe als Universalrechtsnachfolger des Erblassers das Eigentum erworben hat.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; BGB § 1922

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.06.1985; Aktenzeichen 20 T 90/84, 102 b II Wo 65/84)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg 60. Der am 7. Januar 1984 verstorbene Rudolf Richard G. war Eigentümer von drei Wohnungen dieser Wohnungseigentumsanlage. Er ist von seinen Eltern, nämlich dem Antragsgegner und seiner am 30. Dezember 1984 verstorbenen und von ihm beerbten Ehefrau Edith Margot G. beerbt worden.

Die Antragstellerin macht Wohngeld für die Zeit Februar bis August 1984 geltend. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6. Dezember 1964 dem Antrag stattgegeben und die von den Erben erhobene Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses und des Vorbehalts nach § 780 ZPO nicht berücksichtigt. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Erben mit Beschluß vom 3. Juni 1985 den Beschluß des Amtsgerichts zur Höhe abgeändert und dem Antragsgegner die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlaß vorbehalten. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Bezug ge...

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